OLG Köln - Beschluß vom 12.04.1999
27 UF 35/99
Normen:
BGB § 1671 ;
Vorinstanzen:
AG Geilenkirchen, vom 17.02.1999 - Vorinstanzaktenzeichen F 233/98

Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil

OLG Köln, Beschluß vom 12.04.1999 - Aktenzeichen 27 UF 35/99

DRsp Nr. 2000/3485

Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil

Zu den Voraussetzungen der Übertragung der elterlichen Sorge auf ein Elternteil.

Normenkette:

BGB § 1671 ;

Gründe:

Die gemäß § 621 e ZPO zulässige befristete Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.

Die Übertragung der elterlichen Sorge für die beiden Kinder insgesamt auf die Antragsgegnerin ist nicht gerechtfertigt. Bei Trennung der Eltern verbleibt es nach § 1671 BGB in der ab dem 01.07.1998 geltenden Fassung bei der gemeinsamen elterlichen Sorge, wenn nicht ein Elternteil einen abweichenden Antrag stellt. Dem Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge ist stattzugeben, wenn sich insoweit die Eltern einig sind - was hier nicht der Fall ist - oder wenn zu erwarten ist, daß die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den dies beantragenden Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht (§ 1671 Abs. 2 BGB).