OLG Köln - Beschluß vom 09.08.2004
4 UF 142/04
Normen:
BGB § 1671 Abs. 1, 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1275
OLGReport-Köln 2005, 41
Vorinstanzen:
AG Bonn, OLG Köln, vom 16.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 40 F 353/02

Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil

OLG Köln, Beschluß vom 09.08.2004 - Aktenzeichen 4 UF 142/04

DRsp Nr. 2004/17385

Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil

1. Die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge setzt voraus, dass die Eltern bereit und in der Lage sind, miteinander im Interesse der Kinder zu kooperieren. Ein Mindestmaß an Konsens- und Kooperationsbereitschaft ist dabei unerlässlich.2. Fehlt es an diesem Mindestkonsens, ist gemäß § 1671 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB einem Elternteil auf seinen Antrag hin die elterliche Sorge allein zu übertragen, weil nur die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und deren Übertragung auf einen Elternteil allein dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 1, 2 Nr. 1 ;

Gründe:

1) Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist in der Sache nicht begründet.

Zu Recht und aus zutreffenden Erwägungen hat das Amtsgericht die alleinige elterliche Sorge auf die Antragstellerin übertragen.

Die Beschwerde, mit der der Antragsgegner ausschließlich die Wiederherstellung der gemeinsamen elterlichen Sorge erstrebt, gibt keinen Anlass, abweichend zu entscheiden.

Gemäß § 1671 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB ist einem Elternteil auf seinen Antrag die elterliche Sorge allein zu übertragen, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und deren Übertragung auf einen Elternteil allein dem Wohl der Kinder am besten entspricht. Das ist hier der Fall.