1) Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist in der Sache nicht begründet.
Zu Recht und aus zutreffenden Erwägungen hat das Amtsgericht die alleinige elterliche Sorge auf die Antragstellerin übertragen.
Die Beschwerde, mit der der Antragsgegner ausschließlich die Wiederherstellung der gemeinsamen elterlichen Sorge erstrebt, gibt keinen Anlass, abweichend zu entscheiden.
Gemäß § 1671 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB ist einem Elternteil auf seinen Antrag die elterliche Sorge allein zu übertragen, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und deren Übertragung auf einen Elternteil allein dem Wohl der Kinder am besten entspricht. Das ist hier der Fall.
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