OLG Köln - Beschluss vom 18.08.2006
4 UF 8/06
Normen:
BGB § 1671 Abs. 1, 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2006, 853
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 05.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 46 F 54/03

Übertragung der elterlichen Sorge bei Zerstrittenheit der Eltern

OLG Köln, Beschluss vom 18.08.2006 - Aktenzeichen 4 UF 8/06

DRsp Nr. 2007/112

Übertragung der elterlichen Sorge bei Zerstrittenheit der Eltern

»1. Die Frage, ob die elterliche Sorge einem Elternteil allein zu übertragen ist, ist ausschließlich am Wohl des Kindes zu orientieren. 2. Bei mangelnder Konsens- und Kooperationsbereitschaft der Eltern ist daher zu prüfen, welche Auswirkungen die fehlende Einigungsfähigkeit der Eltern bei einer Gesamtbeurteilung der Verhältnisse auf die Entwicklung und das Wohl des Kindes haben wird (vgl. BGH FamRZ 1999, 1646; OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 111). Eine Übertragung der elterlichen Sorge auf nur einen Elternteil kann daher für den Fall, dass die Eltern heillos zerstritten und nicht in der Lage sind, zum Wohle des Kindes gemeinsam zu handeln, in Betracht kommen.