OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 10.01.2003
4 UF 105/02
Normen:
BGB § 1626a § 1666 Abs. 1 § 1672 Abs. 1 ; FGG § 50b ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1314

Übertragung der elterlichen Sorge für ein nichteheliches Kind auf den Vater

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.01.2003 - Aktenzeichen 4 UF 105/02

DRsp Nr. 2004/15009

Übertragung der elterlichen Sorge für ein nichteheliches Kind auf den Vater

1. Die elterliche Sorge für ein nichteheliches Kind kann nur mit Zustimmung der Mutter auf den Vater allein übertragen werden (§ 1672 Abs. 1 S. 1 BGB). Die fehlende Zustimmung der Mutter kann nicht durch das Familiengericht ersetzt werden. 2. Die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater kommt daher nur dann in Betracht, wenn sie zuvor der Mutter durch das Gericht entzogen worden ist. Dies ist nicht dadurch gerechtfertigt, dass das Kind erklärt, nur bei dem Vater leben zu wollen.

Normenkette:

BGB § 1626a § 1666 Abs. 1 § 1672 Abs. 1 ; FGG § 50b ;
Fundstellen
FamRZ 2003, 1314