OLG Zweibrücken - Beschluss vom 13.07.2004
5 UF 47/04
Normen:
BGB § 1626 Abs. 3 Satz 1 ; BGB § 1671 Abs. 1 ; BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2 ; BGB § 1684 Abs. 1 ; GG Art. 2 Abs. 1 ; GG Art. 6 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2004, 1588
OLGReport-Zweibrücken 2004, 627
Vorinstanzen:
AG Speyer, vom 25.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 41 F 15/02

Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 13.07.2004 - Aktenzeichen 5 UF 47/04

DRsp Nr. 2004/12194

Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts

»Zur Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil, der mit dem ehegemeinsamen Kind ins Ausland - nach Kanada - auswandern bzw. übersiedeln will mit der Folge, dass damit der Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil erheblich erschwert wird.«

Normenkette:

BGB § 1626 Abs. 3 Satz 1 ; BGB § 1671 Abs. 1 ; BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2 ; BGB § 1684 Abs. 1 ; GG Art. 2 Abs. 1 ; GG Art. 6 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragstellerin ist kanadische Staatsangehörige, der Antragsgegner ist Deutscher. Sie streiten um das Aufenthaltsbestimmungsrecht für den ehegemeinsamen Sohn J.... Die Antragstellerin möchte mit dem Kind nach Kanada übersiedeln.

Die Antragstellerin kam 1984 oder 1987 (dies ist streitig) als Austauschstudentin nach Deutschland und arbeitete in M... als Sprachlehrerin. Im Jahre 1993 lernten sich die Parteien kennen. Nach einem folgenden kurzzeitigen Aufenthalt in Kanada kehrte die Antragstellerin wieder nach Deutschland zurück und bezog 1994 mit dem Antragsgegner in M... eine gemeinsame Wohnung. Ein Jahr später gründeten sie eine Sprachenschule; der Antragsgegner hatte ferner eine feste Anstellung bei der Firma K... in F... . Am 30. September 1995 schlossen die Parteien miteinander in Kanada die Ehe. 1997 zogen sie gemeinsam nach Frankreich, wo der Antragsgegner ebenfalls bei der Firma K... berufstätig war.