OLG Brandenburg - Beschluss vom 20.05.2009
9 UF 2/09
Normen:
BGB § 1671 Abs. 1; BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 23.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 35 F 267/08

Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil allein

OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.05.2009 - Aktenzeichen 9 UF 2/09

DRsp Nr. 2009/13859

Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil allein

Sind die Kindeseltern nicht mehr willens und/oder in der Lage, zum Wohl ihrer Kinder hinsichtlich der Bestimmung ihres dauerhaften Aufenthalts zusammenzuwirken oder auch nur eine gemeinsam getragene Entscheidung zu finden, so gebietet sich zumindest die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf denjenigen von ihnen allein, zu dem die Kinder die größere Bindung haben.

Tenor:

Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 23. Dezember 2008 - Az. 35 F 267/08 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Unter Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge im Übrigen wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder L. und N. L. auf die Kindesmutter allein übertragen.

Die weitergehende Beschwerde des Kindesvaters wird zurückgewiesen.

Der Antrag des Kindesvaters auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für N. und L. L. wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kindesvater auferlegt.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 1; BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

I.