Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 23. Dezember 2008 - Az. 35 F 267/08 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Unter Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge im Übrigen wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder L. und N. L. auf die Kindesmutter allein übertragen.
Die weitergehende Beschwerde des Kindesvaters wird zurückgewiesen.
Der Antrag des Kindesvaters auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für N. und L. L. wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kindesvater auferlegt.
Der Beschwerdewert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
I.
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