OLG Brandenburg - Beschluss vom 06.08.2009
9 UF 41/09
Normen:
BGB § 1671 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
FuR 2009, 624
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 20.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 35 F 227/08

Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil allein

OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.08.2009 - Aktenzeichen 9 UF 41/09

DRsp Nr. 2009/20249

Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil allein

Beantragen getrennt lebende Eltern die Übertragung der elterlichen Sorge für die jüngere, heute 11 Jahre alte Tochter jeweils auf sich allein und kann nicht festgestellt werden, dass ein Elternteil eine größere Erziehungskompetenz hat oder dass die Bindung zu einem Elternteil stärker ist, so ist ausschlaggebend, dass die ältere Schwester zu einer wichtigen Bezugsperson geworden ist und das Sorgerecht auf den Elternteil zu übertragen, für den sich auch die ältere Tochter ausgesprochen hat.

Tenor:

Das als befristete Beschwerde zu wertende Rechtsmittel der Antragsgegnerin vom 6. April 2009 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 20. Februar 2009 (35 F 227/08) wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I.