OLG Brandenburg - Beschluss vom 16.07.2019
13 UF 17/19
Normen:
BGB § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; FamFG §§ 58 ff.; FamFG § 68 Abs. 3 S. 2; FamFG § 84; FamGKG § 55 Abs. 2; FamGKG § 45 Abs. 1 Nr. 1; FamFG § 70 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Neuruppin, vom 04.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 53 F 41/17

Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen ElternteilVoraussetzungen für ein Mindestmaß an Übereinstimmung der Eltern bezüglich der Ausübung des AufenthaltsbestimmungsrechtsAufhebung des gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrechts beider Eltern

OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.07.2019 - Aktenzeichen 13 UF 17/19

DRsp Nr. 2023/9747

Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil Voraussetzungen für ein Mindestmaß an Übereinstimmung der Eltern bezüglich der Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts Aufhebung des gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrechts beider Eltern

Wenn ein Mindestmaß an Übereinstimmung der Eltern bezüglich der elterlichen Sorge und eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern nicht besteht, ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf einen Elternteil zu übertragen. Hierbei sind bei der Auswahl des Elternteils der Fördergrundsatz, der Kontinuitätsgrundsatz und die Bindungen des Kindes an die beiden Elternteile zu berücksichtigen.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 04.12.2018 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.

Wert der Beschwerde: 3000 €

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; FamFG §§ 58 ff.; FamFG § 68 Abs. 3 S. 2; FamFG § 84; FamGKG § 55 Abs. 2; FamGKG § 45 Abs. 1 Nr. 1; FamFG § 70 Abs. 2;

Gründe:

1. Der beschwerdeführende Antragsgegner wendet sich gegen die Übertragung des von beiden Eltern jeweils für sich allein erstrebten Aufenthaltsbestimmungsrechts für seine eingangs genannte Tochter auf die Antragstellerin, ihre Mutter; zudem erstrebt er die Übertragung der alleinigen Gesundheitssorge.