I. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl vom 11. Dezember 2008 - 35 F 109/08 - wird zurückgewiesen.
Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
II. Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird mangels Erfolgsaussicht der Beschwerde zurückgewiesen.
III. Der Antragstellerin wird zur Verteidigung im Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin Dr. C., D-M, beigeordnet.
Die zulässige Beschwerde des Kindesvaters hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Amtsgericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht für O und M die beiden gemeinsamen Töchter der Parteien, auf die Kindesmutter übertragen.
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