OLG Brandenburg - Beschluss vom 22.10.2009
9 WF 261/09
Normen:
BGB § 1671 Abs. 1; BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 12.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 34 F 44/09

Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts im einstweiligen Anordnungsverfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.10.2009 - Aktenzeichen 9 WF 261/09

DRsp Nr. 2009/24531

Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts im einstweiligen Anordnungsverfahren

Hat die Kindesmutter, nachdem ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein übertragen worden ist, den Umgang des Kindes mit dem Vater ohne sachlichen Grund erheblich eingeschränkt und erweist sie sich in erheblichem Maße als nicht bindungstolerant, so ist es ausnahmsweise geboten, im Interesse einer gedeihlichen Entwicklung des Kindes das Aufenthaltsbestimmungsrecht vorläufig auf den Vater zu übertragen.

Tenor:

I. Auf die sofortige Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 12.08.2009 - Az.: 34 F 44/09 - wie folgt abgeändert und neu gefasst:

Im Weg der einstweiligen Anordnung wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht betreffend das minderjährige Kind M... D..., geboren am .... 03. 2003, vorläufig auf den Kindesvater übertragen.

II. Der Beschwerdewert wird auf 500,- € festgesetzt.

III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 1; BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

I.