I. Auf die sofortige Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 12.08.2009 - Az.: 34 F 44/09 - wie folgt abgeändert und neu gefasst:
Im Weg der einstweiligen Anordnung wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht betreffend das minderjährige Kind M... D..., geboren am .... 03. 2003, vorläufig auf den Kindesvater übertragen.
II. Der Beschwerdewert wird auf 500,- € festgesetzt.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
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