OLG Brandenburg - Beschluss vom 06.09.2011
10 UF 74/10
Normen:
FGG -RG Art. 111 Abs. 1; BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 25.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 82/09

Übertragung des Rechts zur Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge und Stellung von Anträgen nach sozialhilferechtlichen Vorschriften auf die Mutter allein

OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.09.2011 - Aktenzeichen 10 UF 74/10

DRsp Nr. 2011/16655

Übertragung des Rechts zur Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge und Stellung von Anträgen nach sozialhilferechtlichen Vorschriften auf die Mutter allein

Auf die Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 25.3.2010 abgeändert. Der Mutter wird das Recht zur Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge und zur Stellung von Anträgen nach sozialhilfrechtlichen Vorschriften für die Kinder A... M... und W... M... allein übertragen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.500 € festgesetzt.

Normenkette:

FGG -RG Art. 111 Abs. 1; BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

Die Mutter (geboren 12/1983) und der Vater (geboren 6/1981) waren Eheleute. Beide stammen aus Kasachstan. Eine erste im Jahr 2002 geschlossene Ehe der Eltern wurde im Jahr 2004 geschieden. Ca. neun Monate nach der Scheidung heirateten sie erneut. Seit 2006 lebt die Familie in Deutschland. 2007/2008 erfolgte erneut die Trennung und sodann die Scheidung der Eltern. Der zweite Scheidungsausspruch ist seit dem 11.8.2009 rechtskräftig. Aus den Ehen sind die beiden Kinder

- A..., geboren am .... Juli 2002, und

- W..., geboren am .... September 2006,

hervorgegangen.