I.
Aus der seit 28. August 1998 geschiedenen Ehe der Parteien sind die Kinder .... (12 Jahre), und .. (7 Jahre) hervorgegangen. Durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - in Homburg, vom 14. Mai 1998 - 9 F 296/97 - in der Fassung des Senatsbeschlusses vom 15. April 1999 - 6 UF 59/98 - war das Aufenthaltsbestimmungsrecht unter Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge der Antragsgegnerin übertragen worden.
Anfang Dezember 2000 reiste die Antragsgegnerin mit beiden Kindern, ihrem jetzigen Ehemann und dessen Tochter aus erster Ehe, ohne entsprechende organisatorische Vorbereitungen getroffen zu haben, nach Tunesien, um dort dauerhaften Aufenthalt zu nehmen und sich eine berufliche Existenz aufzubauen. Mangels notwendiger Einreiseunterlagen wurden sie ausgewiesen und mussten nach Deutschland zurückkehren.
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