BetrAVG § 2 Abs. 2 S. 4-6; VersAusglG § 2 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 1 Versorgungsausgleich Nr. 4
FamRB 2021, 236
FamRZ 2021, 745
FuR 2021, 367
MDR 2021, 687
NJW-RR 2021, 453
VersR 2021, 669
WM 2021, 641
Vorinstanzen:
AG Osnabrück, vom 28.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 133/18
OLG Oldenburg, vom 05.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 UF 7/19
Übertragung einer im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge abgeschlossenen Direktversicherung auf einen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmer (versicherungsvertragliche Lösung); Weitergeltung der Verfügungsbeschränkungen für den unverfallbaren arbeitgeberfinanzierten Teil des Anrechts mit seinem Ehezeitanteil; Einbeziehung des Anrechts in den Versorgungsausgleich
BGH, Beschluss vom 10.02.2021 - Aktenzeichen XII ZB 134/19
DRsp Nr. 2021/4545
Übertragung einer im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge abgeschlossenen Direktversicherung auf einen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmer (versicherungsvertragliche Lösung); Weitergeltung der Verfügungsbeschränkungen für den unverfallbaren arbeitgeberfinanzierten Teil des Anrechts mit seinem Ehezeitanteil; Einbeziehung des Anrechts in den Versorgungsausgleich
Wird eine im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge abgeschlossene Direktversicherung anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf den ausgeschiedenen Arbeitnehmer übertragen (sog. versicherungsvertragliche Lösung), unterliegt der unverfallbare arbeitgeberfinanzierte Teil des Anrechts mit seinem Ehezeitanteil weiterhin den Verfügungsbeschränkungen nach § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 BetrAVG; in diesem Umfang ist das Anrecht nach Sinn und Zweck von § 2 Abs. 2 Nr. 3VersAusglG weiterhin in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, und zwar auch dann, wenn der Versicherungsanspruch auf eine Kapitalzahlung gerichtet ist und der Arbeitnehmer die Versicherung nach der Übertragung mit privaten Beiträgen fortführt (Fortführung von Senatsbeschluss vom 16. Juli 2014 - XII ZB 16/14 - FamRZ 2014, 1613).
Tenor
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