BGH - Beschluß vom 16.04.2008
XII ZB 37/08
Normen:
FGG § 30 Abs. 1 S. 3 § 69 g Abs. 5 S. 2 § 70m Abs. 3 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 925
FGPrax 2008, 149
FamRB 2008, 371
MDR 2008, 874
NJ 2008, 365
NJW-RR 2008, 1241
Vorinstanzen:
OLG Dresden, vom 20.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 W 131/08
LG Dresden, vom 05.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 79/08

Übertragung von Betreuungs-und Unterbringungssachen auf den Einzelrichter

BGH, Beschluß vom 16.04.2008 - Aktenzeichen XII ZB 37/08

DRsp Nr. 2008/11902

Übertragung von Betreuungs-und Unterbringungssachen auf den Einzelrichter

»Die von § 30 Abs. 1 Satz 3 FGG eröffnete Möglichkeit des Beschwerdegerichts, Rechtssachen nach Maßgabe des § 526 ZPO dem Einzelrichter zur Entscheidung zu übertragen, besteht auch in Betreuungs- und Unterbringungssachen. Aus § 69 g Abs. 5 Satz 2, § 70 m Abs. 3 FGG ergibt sich nichts Gegenteiliges.«

Normenkette:

FGG § 30 Abs. 1 S. 3 § 69 g Abs. 5 S. 2 § 70m Abs. 3 ;

Gründe:

I. Der Betroffene wendet sich gegen die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung seiner vorläufigen Unterbringung.

1. Der 27-jährige Betroffene, der an einer Schizophrenie leidet und seit 2003 unter Betreuung steht, war bereits wiederholt untergebracht. Auf Antrag der Betreuerin hat das Amtsgericht - nach einem tätlichen Übergriff des Betroffenen auf die Betreuerin - die vorläufige Unterbringung des Betroffenen bis längstens 7. März 2008 genehmigt. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht durch die Einzelrichterin - unter Heranziehung eines psychiatrischen Gutachtens und nach Anhörung des Betroffenen - zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen.

2. Das Oberlandesgericht hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die sofortige weitere Beschwerde vorgelegt.