Die Beschwerden des Antragstellers und der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 10.12.2015, erlassen am 14.12.2015 - 221 F 243/15 - werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin zu je 1/2.
Wert: 1.500,00 € (§§ 40 Abs. 2, 41 Abs. 1 S. 2, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG)
I.
Die Beschwerdeführer sind die Eltern des am 25.07.1999 geborenen B, der im Haushalt des Antragstellers lebt. Nachdem zunächst die Kindeseltern gemeinsam die elterliche Sorge inne hatten, hat der Antragsteller beantragt, ihm im Wege der einstweiligen Anordnung das alleinige Sorgerecht zu übertragen; die Antragsgegnerin ist diesem Begehren entgegengetreten.
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