OLG Köln - Beschluss vom 08.06.2016
10 UF 200/15
Normen:
BGB § 1671 Abs. 1 Nr. 2; FamFG § 158 Abs. 3 S. 4;
Vorinstanzen:
AG Aachen, vom 10.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 221 F 243/15

Übertragung von Teilbereichen der elterlichen Sorge auf den Kindesvater alleinBesorgnis der Befangenheit des Verfahrensbeistandes des minderjährigen Kindes

OLG Köln, Beschluss vom 08.06.2016 - Aktenzeichen 10 UF 200/15

DRsp Nr. 2016/16490

Übertragung von Teilbereichen der elterlichen Sorge auf den Kindesvater allein Besorgnis der Befangenheit des Verfahrensbeistandes des minderjährigen Kindes

Eine Ablehnung des Verfahrensbeistandes eines minderjährigen Kindes im Sorgerechtsverfahren sieht das Gesetz nicht vor, da dieser nicht zur Unparteilichkeit verpflichtet Gehilfe des Gerichts sondern einseitiger Interessenvertreter des Kindes im Sorgerechtsverfahren ist.

Tenor

Die Beschwerden des Antragstellers und der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 10.12.2015, erlassen am 14.12.2015 - 221 F 243/15 - werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin zu je 1/2.

Wert: 1.500,00 € (§§ 40 Abs. 2, 41 Abs. 1 S. 2, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG)

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 1 Nr. 2; FamFG § 158 Abs. 3 S. 4;

Gründe

I.

Die Beschwerdeführer sind die Eltern des am 25.07.1999 geborenen B, der im Haushalt des Antragstellers lebt. Nachdem zunächst die Kindeseltern gemeinsam die elterliche Sorge inne hatten, hat der Antragsteller beantragt, ihm im Wege der einstweiligen Anordnung das alleinige Sorgerecht zu übertragen; die Antragsgegnerin ist diesem Begehren entgegengetreten.