OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 03.04.2013
2 UF 394/12
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 46
FamFR 2013, 287
FF 2013, 332
Vorinstanzen:
AG Marburg, vom 23.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 74 F 211/11

Umfang der Barunterhaltspflicht beider Elternteile bei einem Wechselmodell

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.04.2013 - Aktenzeichen 2 UF 394/12

DRsp Nr. 2014/11915

Umfang der Barunterhaltspflicht beider Elternteile bei einem Wechselmodell

1. Ein Wechselmodell, das wegen der paritätischen Betreuung eines Kindes auch unterhaltsrechtlich zur Folge hat, dass beide Eltern auf den Barunterhalt des Kindes haften, liegt nur dann vor, wenn neben etwa gleichwertigen zeitlichen Anteilen in der Betreuung auch die Verantwortung für die Sicherstellung einer Betreuung bei beiden Eltern liegt. 2. Fehlt es daran, so kann dem hohen Betreuungsanteil des unterhaltspflichtigen Elternteils im Rahmen dieses erweiterten Umgangs dadurch Rechnung getragen werden, dass seine Unterhaltspflicht aus einer niedrigeren Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle entnommen wird, als der sich aus seinen bereinigten Einkünften entsprechenden Stufe.

I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Marburg vom 23. Oktober 2012 wie folgt abgeändert:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, ab dem Monat August 2012 an das Kind X1, monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 115 % des Mindestunterhalts nach § 1612 a BGB in Verbindung mit Art. 36 Nr. 4 EGZPO der jeweiligen Altersstufe des Kindes unter Anrechnung des hälftigen Kindergeldes, derzeit also (419 € abzgl. 92 € =) 327 € zu zahlen.