Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist sachlich nicht begründet, da auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens die angeordnete Ratenzahlung in Höhe von 30,00 DM geboten ist, §§ 114, 115 ZPO.
In dem Beschluß vom 17. März 1997 ist das Familiengericht Nürnberg von folgendem Einkommen und Absetzungsbeträgen des Antragsgegners ausgegangen:
Nettoeinkommen 2.212,78 DM
abzüglich:
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