Die Entscheidung ist gemäß §§ 26 Nr. 10, 568 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch den Einzelrichter zu treffen.
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde der Klägerin führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, mit dem mangels hinreichender Erfolgsaussicht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Klägerin verweigert worden ist.
Das Amtsgericht war nicht befugt, seinen die Prozesskostenhilfe uneingeschränkt bewilligenden Beschluss vom 29. März 2000 mit Beschluss vom 22. Mai 2002 dahin abzuändern, dass der Klägerin Prozesskostenhilfe für die von ihr beabsichtigten Anträge auf Getrenntlebendunterhalt versagt wird.
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