OLG Oldenburg - Beschluss vom 26.06.2023
13 WF 42/23
Normen:
RVG § 48 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 1898
MDR 2023, 1410
WKRS 2023, 31390
Vorinstanzen:
AG Nordhorn, vom 25.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 754/22

Umfang der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe in einer EhesacheHöhe der Anwaltsgebühren bei Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs über Folgesachen

OLG Oldenburg, Beschluss vom 26.06.2023 - Aktenzeichen 13 WF 42/23

DRsp Nr. 2023/11465

Umfang der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe in einer Ehesache Höhe der Anwaltsgebühren bei Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs über Folgesachen

Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe in einer Ehesache erstreckt sich auch auf außergerichtlich geschlossene Vergleiche über Folgesachen nach § 48 Absatz 3 RVG (Anschluss an OLG Bamberg, Beschluss vom 10.06.2021 - 2 WF 61/21; abweichend von OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.10.2007, - 18 WF 104/06)

I. Die Sache wird dem Senat in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung übertragen (§ 568 S. 2 Nr. 2 ZPO).

II. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nordhorn vom 25.04.2023 geändert und die Beiordnung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der Ehesache auf die Herbeiführung der notariellen Vereinbarung vom 16.03.2023 erstreckt.

Normenkette:

RVG § 48 Abs. 3;

Gründe:

I.