OLG Brandenburg - Beschluss vom 22.04.2002
10 WF 57/01
Normen:
ZPO § 81 ; BGB § 1609 Abs. 1 ; BGB § 1603 Abs. 2 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
AG Bernau, vom 21.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 246/00

Umfang der einem Anwalt erteilten Prozessvollmacht hinsichtlich Scheidungsfolgen - Anrechnung von fiktivem Einkommen - Annahme verminderter Leistungsfähigkeit

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.04.2002 - Aktenzeichen 10 WF 57/01

DRsp Nr. 2003/11592

Umfang der einem Anwalt erteilten Prozessvollmacht hinsichtlich Scheidungsfolgen - Anrechnung von fiktivem Einkommen - Annahme verminderter Leistungsfähigkeit

1. Weist ein Verfahrensbevollmächtigter in der Scheidungsantragsschrift auf die Möglichkeit einer Scheidungsfolgenvereinbarung im Rahmen des Scheidungsverfahrens hin, liegt darin die Erklärung, auch zur Regelung der Scheidungsfolgen unter Einschluss des Kindesunterhalts bevollmächtigt zu sein. 2. Ist dem Unterhaltsschuldner ein fiktives Einkommen anzurechnen, müssen Überlegungen dahin angestellt werden, welches Einkommen er nach Vorbildung und Fähigkeiten erzielen könnte. Nicht ausreichend ist der bloße Hinweis, der Unterhaltsschuldner habe nicht ausreichend zu seinen Bemühungen vorgetragen, eine angemessene Tätigkeit zu finden, weshalb von einem fiktiven Einkommen auszugehen sei, das mit Sicherheit in einem Bereich liege, mit dem der Unterhaltsschuldner den geforderten Regelbetrag zahlen könne. 3. Der Umstand, dass das Arbeitsamt den Unterhaltsschuldner ohne Umschulung für nicht vermittelbar hält, reicht für die Annahme verminderter Leistungsfähigkeit nicht aus.

Normenkette:

ZPO § 81 ; BGB § 1609 Abs. 1 ; BGB § 1603 Abs. 2 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe: