OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 17.08.2001
2 WF 87/01
Normen:
ZSEG § 16 Abs. 2 ; ZPO § 293 ;
Vorinstanzen:
AG Korbach, - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 982/99

Umfang der Entschädigung für ein Rechtsgutachten zum afghanisches Scheidungsrecht

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.08.2001 - Aktenzeichen 2 WF 87/01

DRsp Nr. 2002/10755

Umfang der Entschädigung für ein Rechtsgutachten zum afghanisches Scheidungsrecht

Durch die Erteilung des Gutachtensauftrags ist der Aufwand des Sachverständigen nicht abgedeckt, der darin besteht, daß er sich das erforderliche Wissen erst umständlich aneignen muß (Rechnung über 34.000 DM für die Beantwortung einer Rechtsfrage).

Normenkette:

ZSEG § 16 Abs. 2 ; ZPO § 293 ;

Gründe:

Im vorliegenden Scheidungsverfahren, für das beiden Parteien Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist, hat das Amtsgericht mit Beschlüssen vom 20.06.2000 (Bl. 34 d.A.) und 02.08.2000 (Bl. 48 d.A.) den Sachverständigen Dr. XYZ. aus Berlin, der in einer Auflistung von Sachverständigen für ausländisches und internationales Recht in der Deutschen Notarzeitung 1994, Seite 88 ff u.a. als Sachverständiger für das Recht Afghanistans benannt ist, beauftragt, gemäß § 293 ZPO ein Gutachten zu folgenden Rechtsfragen zu erstatten: