Im vorliegenden Scheidungsverfahren, für das beiden Parteien Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist, hat das Amtsgericht mit Beschlüssen vom 20.06.2000 (Bl. 34 d.A.) und 02.08.2000 (Bl. 48 d.A.) den Sachverständigen Dr. XYZ. aus Berlin, der in einer Auflistung von Sachverständigen für ausländisches und internationales Recht in der Deutschen Notarzeitung 1994, Seite 88 ff u.a. als Sachverständiger für das Recht Afghanistans benannt ist, beauftragt, gemäß § 293 ZPO ein Gutachten zu folgenden Rechtsfragen zu erstatten:
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