OLG Celle - Urteil vom 06.08.2009
17 UF 210/08
Normen:
BGB § 1570; BGB § 1577 Abs. 3; BGB § 1578 Abs. 3; BGB § 1578b Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2009, 302
FamRZ 2010, 301
FuR 2009, 628
NJW 2010, 79
OLGReport-Celle 2009, 854
Vorinstanzen:
AG Lüneburg, vom 31.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 49 F 40/08

Umfang der Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils; Pflicht des Unterhaltsberechtigten zur Verwertung des Stamms und der Erträge ererbten Vermögens; Berücksichtigung des Altersvorsorgebedarfs bei Herabsetzung des Unterhalts auf den angemessenen Lebensbedarf

OLG Celle, Urteil vom 06.08.2009 - Aktenzeichen 17 UF 210/08

DRsp Nr. 2009/20146

Umfang der Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils; Pflicht des Unterhaltsberechtigten zur Verwertung des Stamms und der Erträge ererbten Vermögens; Berücksichtigung des Altersvorsorgebedarfs bei Herabsetzung des Unterhalts auf den angemessenen Lebensbedarf

1. Neben der Betreuung von zwei - 11 Jahre und 14 Jahre - alten Schulkindern ist der Betreuungselternteil aus elternbezogenen Gründen auch dann noch nicht zur Ausübung einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit verpflichtet, wenn die Kinder nach der Schule ganztägig in einer geeigneten Tagespflegestelle betreut werden könnten. 2. Zur unterhaltsrechtlichen Behandlung eines Geldvermögens, welches dem berechtigten Ehegatten nach Scheidung der Ehe im Wege der Erbschaft zugeflossen ist. 3. Wird der Unterhalt auf einen angemessenen Lebensbedarf herabgesetzt, indem er auf einen Nachteilsausgleich nach der eigenen Lebensstellung des Berechtigten beschränkt worden ist, umfasst der Unterhaltsbedarf auch den Altersvorsorgebedarf (Anschluss OLG Bremen FamRZ 2008, 1957).

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 31. Oktober 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Lüneburg wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 1570; BGB § 1577 Abs. 3; BGB § 1578 Abs. 3; BGB § 1578b Abs. 1;

Tatbestand: