OLG Köln - Beschluß vom 04.03.2002
4 WF 143/01
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1426
Vorinstanzen:
AG Brühl, - Vorinstanzaktenzeichen 33 F 117/01

Umfang der Erwerbsobliegenheit des Unterhaltspflichtigen

OLG Köln, Beschluß vom 04.03.2002 - Aktenzeichen 4 WF 143/01

DRsp Nr. 2004/7784

Umfang der Erwerbsobliegenheit des Unterhaltspflichtigen

Die Leistungsfähigkeit eines gegenüber minderjährigen Kindern gesteigert Unterhaltspflichtigen bestimmt sich nicht allein nach dem tatsächlichen, sondern nach dem zumutbarerweise erzielbaren Einkommen. Falls erforderlich, muß der Unterhaltspflichtige den Wohnort oder den Arbeitsplatz wechseln oder seine übliche Erwerbstätigkeit ausdehnen.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

Die zulässige, insbesondere gemäß § 127 Abs. 2 ZPO (in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung) statthafte Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Klage des Antragstellers insgesamt, das heißt also insbesondere auch hinsichtlich des hilfsweise geltend gemachten Abänderungsbegehrens, keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet (§ 114 ZPO). Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Betrachtungsweise.

Das Vorbringen des Antragstellers gibt zu der von ihm angestrebten Reduzierung seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Antragsgegner keine Veranlassung.