Die zulässige, insbesondere gemäß § 127 Abs. 2 ZPO (in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung) statthafte Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Klage des Antragstellers insgesamt, das heißt also insbesondere auch hinsichtlich des hilfsweise geltend gemachten Abänderungsbegehrens, keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet (§ 114 ZPO). Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Betrachtungsweise.
Das Vorbringen des Antragstellers gibt zu der von ihm angestrebten Reduzierung seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Antragsgegner keine Veranlassung.
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