OLG Brandenburg - Beschluss vom 09.04.2009
9 WF 184/08
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 Satz 1;
Fundstellen:
FuR 2009, 464
MDR 2009, 1395
OLGReport-Brandenburg 2009, 739
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 07.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 52 F 56/08

Umfang der Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsschuldners gegenüber minderjährigen Kindern

OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.04.2009 - Aktenzeichen 9 WF 184/08

DRsp Nr. 2009/13558

Umfang der Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsschuldners gegenüber minderjährigen Kindern

1. Im Rahmen der gesteigerten Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB ist der Unterhaltsschuldner gehalten, entsprechend seiner Qualifikation eine Tätigkeit auszuüben, die ihn in die Lage versetzt, den Barunterhalt seiner Kinder in Höhe von 100 % des Regelbetrags nach § 2 RegelbetragsVO bzw. ab dem 1.1.2008 in Höhe des Mindestunterhalts sicherzustellen. 2. Reichen die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit nicht aus, so ist dem Unterhaltsschuldner zumutbar, bei schlechter Auftragslage die selbstständige Tätigkeit wieder aufzugeben und in ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu wechseln.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragsstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 07.05.2008 - Aktenzeichen: 52 F 56/08 - wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 Satz 1;

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers, mit der er sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 07.05.2008 wendet, ist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft und auch zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden.

In der Sache hat das Rechtsmittel aber keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht dem Antragsteller für die Abänderungsklage Prozesskostenhilfe verweigert.