Die sofortige Beschwerde des Antragsstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 07.05.2008 - Aktenzeichen: 52 F 56/08 - wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde des Antragstellers, mit der er sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 07.05.2008 wendet, ist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft und auch zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden.
In der Sache hat das Rechtsmittel aber keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht dem Antragsteller für die Abänderungsklage Prozesskostenhilfe verweigert.
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