OLG Brandenburg - Beschluss vom 29.01.2009
13 WF 29/08
Normen:
ZPO § 127 Abs. 2; ZPO § 127 Abs. 4; ZPO § 567; ZPO § 574 Abs. 2; BGB § 1601; BGB § 1602; BGB § 1603;
Fundstellen:
FuR 2009, 279
NJW-RR 2009, 941
OLGReport-Brandenburg 2009, 612
Vorinstanzen:
AG Neuruppin, vom 29.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 52 F 379/07

Umfang der Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsverpflichteten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.01.2009 - Aktenzeichen 13 WF 29/08

DRsp Nr. 2009/3930

Umfang der Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsverpflichteten

Ein Unterhaltsverpflichteter, der hauptberuflich lediglich eine geringfügige Beschäftigung ausübt, obwohl er zu vollschichtiger Erwerbstätigkeit in der Lage ist, hat den Unterhaltsbedarf minderjähriger Kinder auch durch die Aufnahme von Nebentätigkeiten sicherzustellen. Dabei ist von einem erzielbaren Nettoeinkommen in Höhe von mindestens 600 Euro auszugehen.

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird ihm unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Neuruppin - Familiengericht - vom 29.01.2008 - Az: 52 F 379/07 - und unter Zurückweisung seines Rechtsmittels im Übrigen für das erstinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. aus Neuruppin Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt, soweit er eine Abänderung der Urkunde des Landkreises O., Jugendamt vom 06.02.1997 - UR-Nr. 052/1997 - dahingehend begehrt, dass er nicht verpflichtet ist, an die Beklagte einen monatlichen Unterhalt zu zahlen, der im Zeitraum von Oktober bis Dezember 2007 über den Betrag von 173,00 €, im Jahre 2008 über den Betrag von 228,00 € und ab 01.01.2009 über den Betrag von 218,00 € hinaus geht.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 2; ZPO § 127 Abs. 4; ZPO § 567; ZPO § 574 Abs. 2;