OLG Saarbrücken - Beschluss vom 29.01.2009
9 WF 115/08
Normen:
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2; ZPO § 127 Abs. 4; ZPO § 323 Abs. 3 S. 1; BGB § 1603 Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2009, 868
Vorinstanzen:
AG Saarlouis, vom 10.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 22 F 455/08

Umfang der Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsverpflichteten

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 29.01.2009 - Aktenzeichen 9 WF 115/08

DRsp Nr. 2009/5369

Umfang der Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsverpflichteten

Im Rahmen seiner gesteigerten Verpflichtung zur Ausnutzung seiner Arbeitskraft muss der Unterhaltspflichtige, insbesondere wenn er nur teilschichtig arbeitet, eine weitere Beschäftigung suchen, um zusätzliche Mittel für den Kindesunterhalt zu erwirtschaften. Legt der Unterhaltspflichtige nicht dar, seiner Obliegenheit vollständig gerecht geworden zu sein, muss er sich so behandeln lassen, als ob er über ein solches Einkommen verfügt.

Tenor:

I. Unter Zurückweisung der als sofortige Beschwerde zu behandelnden "Beschwerde" des Klägers im Übrigen wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Saarlouis vom 10. November 2008 - 22 F 455/08 UK - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Dem Kläger wird unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags mit Wirkung vom 6. Oktober 2008 ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin S., <Ort>, insoweit bewilligt, als er mit seiner Abänderungsklage vom 2. Oktober 2008 eine Herabsetzung des Kindesunterhalts für die Zeit ab 1. August 2008 erstrebt.

II. Die Gerichtsgebühr wird auf die Hälfte ermäßigt. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2; ZPO § 127 Abs. 4; ZPO § 323 Abs. 3 S. 1; BGB § 1603 Abs. 2;

Gründe: