OLG Brandenburg - Urteil vom 09.04.2009
9 UF 202/07
Normen:
ZPO § 654 Abs. 2 S. 1; BGB § 1601; BGB § 1603; InsO § 4a; InsO § 4b;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 2098
ZInsO 2009, 1720
ZInsO 2009, 2019
Vorinstanzen:
AG Neuruppin, vom 12.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 52 F 182/05

Umfang der Erwerbsobliegenheit gegenüber minderjährigen Kindern; Anrechnung fiktiven Einkommens; Pflicht zur Einleitung eines Verbraucher-Insolvenzverfahrens

OLG Brandenburg, Urteil vom 09.04.2009 - Aktenzeichen 9 UF 202/07

DRsp Nr. 2009/13557

Umfang der Erwerbsobliegenheit gegenüber minderjährigen Kindern; Anrechnung fiktiven Einkommens; Pflicht zur Einleitung eines Verbraucher-Insolvenzverfahrens

1. Hat ein Unterhaltsschuldner, der über keinen Schulabschluss und keine Berufsausbildung verfügt, zu keinem Zeitpunkt ein Einkommen erzielt, das ihm unter Berücksichtigung des Selbstbehalts die Zahlung des Regelunterhalts ermöglicht hätte, so kommt auch die Zurechnung fiktiven Einkommens wegen unzureichender Erwerbsmühungen nicht in Betracht. 2. Verbindlichkeiten und deren Tilgung kann auch dann nur in sehr eingeschränktem Umfang Bedeutung für die Leistungsfähigkeit beigemessen werden, wenn diese vor der Geburt des unterhaltsberechtigten Kindes entstanden sind. Den Unterhaltsschuldner trifft vielmehr grundsätzlich eine Obliegenheit zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz, wenn dieses Verfahren zulässig und geeignet ist, den laufenden Unterhalt eines minderjährigen Kindes dadurch sicherzustellen, dass ihm Vorrang vor sonstigen Verbindlichkeiten eingeräumt wird.

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 24. Oktober 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Neuruppin - Az. 52 F 247/06 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: