OLG Celle - Beschluss vom 28.06.2016
6 W 81/16
Normen:
FamFG § 86 Abs. 1 Nr. 1; FamFG § 168 Abs. 1 S. 1 Nr. 5; FamFG § 168 Abs. 5; BGB § 1836 Abs. 1 S. 2; BGB § 1836 Abs. 1 S. 3; BGB § 1836e Abs. 1 S. 2 Hs. 1; BGB § 1915 Abs. 1 S. 1; VBVG § 1 Abs. 2;
Fundstellen:
ZEV 2016, 470
Vorinstanzen:
AG Lüneburg, vom 27.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 22 VI 901/14

Umfang der Haftung der Erben für die Vergütung des Nachlasspflegers

OLG Celle, Beschluss vom 28.06.2016 - Aktenzeichen 6 W 81/16

DRsp Nr. 2016/14329

Umfang der Haftung der Erben für die Vergütung des Nachlasspflegers

Der Beschluss, durch den die Vergütung des Nachlasspflegers gegen den Erben festgesetzt ist, ist ein Vollstreckungstitel nur gegen den Nachlass, nicht gegen das Vermögen, das der Erbe außer dem Nachlass hat.

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 1.435,35 Euro

Normenkette:

FamFG § 86 Abs. 1 Nr. 1; FamFG § 168 Abs. 1 S. 1 Nr. 5; FamFG § 168 Abs. 5; BGB § 1836 Abs. 1 S. 2; BGB § 1836 Abs. 1 S. 3; BGB § 1836e Abs. 1 S. 2 Hs. 1; BGB § 1915 Abs. 1 S. 1; VBVG § 1 Abs. 2;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

I.

Die Beteiligte zu 1 macht nicht geltend, in ihren Rechten verletzt zu sein (§ 59 Abs. 1 FamFG).

1. Sie wendet sich mit der Beschwerde nicht gegen die Entscheidung des Amtsgerichts, dass der dem Beteiligten zu 2 als "Nachlasspfleger ... für seine Tätigkeit in der Zeit vom 02.09.2014 bis 09.02.2016 aus dem Nachlass ... zu erstattende Anspruch ... auf 1.435,35 € festgesetzt" worden ist. Insoweit hat sie im Beschwerdeschriftsatz vom 23. Mai 2016 ausgeführt, dass die Beschwerde "sich nicht gegen die Feststellung der Vergütung des Nachlasspflegers dem Grunde und der Höhe nach (richtet)" und dass "ebenso wenig ... einer Festsetzung gegen den Nachlass etwas entgegen" steht (Bl. 86 d. A.).