Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 1.435,35 Euro
Die Beschwerde ist unzulässig.
I.
Die Beteiligte zu 1 macht nicht geltend, in ihren Rechten verletzt zu sein (§ 59 Abs. 1 FamFG).
1. Sie wendet sich mit der Beschwerde nicht gegen die Entscheidung des Amtsgerichts, dass der dem Beteiligten zu 2 als "Nachlasspfleger ... für seine Tätigkeit in der Zeit vom 02.09.2014 bis 09.02.2016 aus dem Nachlass ... zu erstattende Anspruch ... auf 1.435,35 € festgesetzt" worden ist. Insoweit hat sie im Beschwerdeschriftsatz vom 23. Mai 2016 ausgeführt, dass die Beschwerde "sich nicht gegen die Feststellung der Vergütung des Nachlasspflegers dem Grunde und der Höhe nach (richtet)" und dass "ebenso wenig ... einer Festsetzung gegen den Nachlass etwas entgegen" steht (Bl. 86 d. A.).
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