BayObLG - Beschluß vom 28.10.1999
1Z BR 37/99
Normen:
BGB § 1741 Abs. 1, § 1745 ; FGG § 25, § 27 ;
Vorinstanzen:
LG Schweinfurt, - Vorinstanzaktenzeichen 22 T 201/98
AG Bad Kissingen, - Vorinstanzaktenzeichen XVI 4/97

Umfang der Interessenabwägung nach § 1745 BGB

BayObLG, Beschluß vom 28.10.1999 - Aktenzeichen 1Z BR 37/99

DRsp Nr. 2000/1833

Umfang der Interessenabwägung nach § 1745 BGB

»1. Bei der nach § 1745 BGB vorzunehmenden Interessenabwägung sind nicht allein die Belange des eigenen Kindes des Annehmenden isoliert zu berücksichtigen; vielmehr sind hierbei auch die interessenbegründenden Tatsachen der anzunehmenden Kinder heranzuziehen, die die Adoptionsvoraussetzungen gemäß § 1741 BGB begründen.2. Begründungsmangel bei Interessenabwägung ohne Tatsachenmitteilung.«

Normenkette:

BGB § 1741 Abs. 1, § 1745 ; FGG § 25, § 27 ;

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 1 hat die Beteiligte zu 2 im Jahr 1985 geheiratet; die Ehe wurde 1990 geschieden. Aus ihr ist das 1985 geborene Kind (Beteiligter zu 3) hervorgegangen, das in der Familie der wiederverheirateten Mutter lebt. Der Beteiligte zu 1 hat am 16.8.1996 seine zweite Ehefrau geheiratet; sie hat die Kinder A, geboren 1985, B, geboren 1988, und C, geboren 1990, in die Ehe mitgebracht. Die Kinder und ihre Mutter leben seit März 1993 mit dem Beteiligten zu 1 zusammen.