LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 478/00
Umfang der Kostenerstattung zu Gunsten des obsiegenden Streitgenossen
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.01.2004 - Aktenzeichen I-10 W 3/04
DRsp Nr. 2005/7236
Umfang der Kostenerstattung zu Gunsten des obsiegenden Streitgenossen
»1. Der Senat hält nicht mehr an seiner zuletzt im Beschluss vom 26.11.2002 - 10 W 107/02 bestätigten Rechtsprechung fest, wonach der gemäß der Kostengrundentscheidung erstattungsberechtigte Streitgenosse unabhängig von einer tatsächlichen Zahlung der Kostenschuld Erstattung der vollen Anwaltskosten verlangen kann.2. Der Senat folgt nunmehr der Entscheidung des BGH gemäß Beschluss vom 30.4.2003 (BGH - VIII ZB 100/02 - 30.4.2003 -, BGHReport 2003, 1047 = MDR 2003, 1140 ff.), wonach der obsiegende Streitgenosse grundsätzlich nur den seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteil der Anwaltskosten von dem Prozessgegner erstattet verlangen kann.«