OLG Düsseldorf - Beschluss vom 28.03.2014
II-3 UF 291/13
Normen:
BGB § 1601; BGB § 1603; ZPO § 850c;
Vorinstanzen:
AG Duisburg-Hamborn, vom 16.10.2013

Umfang der Pfändbarkeit von Bezügen eines Strafgefangenen aufgrund von Unterhaltsansprüchen eines minderjährigen Kindes

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.03.2014 - Aktenzeichen II-3 UF 291/13

DRsp Nr. 2015/14947

Umfang der Pfändbarkeit von Bezügen eines Strafgefangenen aufgrund von Unterhaltsansprüchen eines minderjährigen Kindes

Das Eigengeld eines Strafgefangenen ist ohne Einschränkung für den Kindesunterhalt einzusetzen (Anschl. an OLG München FamRZ 2010, 127).

Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Duisburg-Hamborn vom 16.10.2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

III.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 3.380 € (Rückstand: 12/11-1/13 + lfd. 2/13-1/14 = 26 x 130 €)

Normenkette:

BGB § 1601; BGB § 1603; ZPO § 850c;

Gründe

Der Antragsteller ist der Vater der am 02.05.2001 geborenen Beteiligten zu 2.. Durch den vor dem Amtsgericht Bruchsal unter dem Aktenzeichen 3 F 139/06 am 19.04.2007 abgeschlossenen Vergleich hat sich der Antragsteller unter anderem verpflichtet, an die Beteiligte zu 2. einen monatlichen Unterhalt von 130,00 €, beginnend mit Februar 2008 zu zahlen. Mit dem mit Schriftsatz vom 15.01.2013 eingeleiteten Verfahren begehrt der Antragsteller die Abänderung des Vergleichs dahingehend, dass er ab dem 01.12.2011 keinen Kindesunterhalt mehr schuldet.