KG - Beschluss vom 18.03.2019
19 UF 67/18
Normen:
FamFG § 59 Abs. 1; VersAusglG § 18 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow-Weißensee, vom 14.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 28 F 6896/17

Umfang der Prüfung im Verfahren über die Beschwerde eines Versorgungsträgers gegen die Entscheidung über den VersorgungsausgleichDurchführung des Versorgungsausgleichs bei Erwerb von Anrechten aus sogenanntenRiester-Verträgen durch beide Ehegatten

KG, Beschluss vom 18.03.2019 - Aktenzeichen 19 UF 67/18

DRsp Nr. 2019/6127

Umfang der Prüfung im Verfahren über die Beschwerde eines Versorgungsträgers gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Erwerb von Anrechten aus sogenannten"Riester-Verträgen" durch beide Ehegatten

1. Die eingelegte Beschwerde eines Versorgungsträgers eröffnet für das Beschwerdegericht auch das Recht und die Pflicht, nach § 18 Abs. 1 VersAusglG abhängige gleichartige Anrechte bei anderen Versorgungsträgern in die Entscheidung einzubeziehen, auch wenn diese keine Beschwerde eingelegt haben (vgl. BGH, Beschluss v. 3.2.2016, XII ZB 629/13). 2. Haben beide Ehegatten jeweils Anrechte aus sogenannten “Riester-Verträgen” erworben, ist grundsätzlich anzunehmen, dass es sich dabei um gleichartige Anrechte im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG handelt, selbst wenn diese bei verschiedenen Versorgungsträgern bestehen.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 3) wird der Beschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 14. November 2018 - Az. 28 F 6896/17 - hinsichtlich des Ausspruchs zur Folgesache Versorgungsausgleich in Ziffer 2 des Beschlusstenors teilweise abgeändert und werden die dortigen Absätze 3 und 5 wie folgt neu gefasst: