BGH - Beschluß vom 17.01.2007
XII ZB 134/03
Normen:
FGG § 53d ; BGB § 1587o ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 401
DNotZ 2007, 532
FamRZ 2007, 536
FuR 2007, 229
NJW-RR 2007, 578
Vorinstanzen:
OLG Bamberg, vom 16.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 UF 71/03
AG Würzburg, vom 21.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 1531/02

Umfang der Rechtskraft von Prozessentscheidungen; Beendigung eines Verfahrens über den Versorgungsausgleich durch eine auf einer unwirksamen Parteivereinbarung beruhenden gerichtlichen Entscheidung

BGH, Beschluß vom 17.01.2007 - Aktenzeichen XII ZB 134/03

DRsp Nr. 2007/4995

Umfang der Rechtskraft von Prozessentscheidungen; Beendigung eines Verfahrens über den Versorgungsausgleich durch eine auf einer unwirksamen Parteivereinbarung beruhenden gerichtlichen Entscheidung

»a) Zur Reichweite der materiellen Rechtskraft von Prozessentscheidungen.b) Zur verfahrensbeendenden Wirkung einer den Versorgungsausgleich anordnenden gerichtlichen Entscheidung, die auf einer wegen verbotenen Super-Splittings unwirksamen Parteivereinbarung beruht (Fortführung des Senatsbeschlusses BGHZ 152, 14).«

Normenkette:

FGG § 53d ; BGB § 1587o ;

Gründe:

I. Der im Jahre 1940 geborene Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) und die im Jahre 1938 geborene Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) haben im Jahre 1968 die Ehe geschlossen. Beide Parteien sind Ärzte; die Ehefrau übte ihren Beruf wegen eines Augenleidens seit dem Jahre 1982 nicht mehr aus. Der Scheidungsantrag des Ehemannes wurde der Ehefrau am 30. Juni 1983 zugestellt.