OLG Koblenz - Urteil vom 22.04.2004
7 UF 814/03
Normen:
BGB § 1603 Abs. 1 § 1610 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 1515
Vorinstanzen:
AG Westerburg, vom 30.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 42 F 706/02

Umfang der Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern

OLG Koblenz, Urteil vom 22.04.2004 - Aktenzeichen 7 UF 814/03

DRsp Nr. 2008/23413

Umfang der Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern

Verbleibt bei der Berechnung der Barunterhaltspflicht der Mutter gegenüber minderjährigen, bei dem Vater lebenden Kindern auch nach Zurechnung eines fiktiven Erwerbseinkommens eine Differenz zum Unterhaltsregelbetrag, so ist sie verpflichtet, anderweit zugeflossenes Barvermögen zur Bestreitung des Unterhalts einzusetzen.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 1 § 1610 Abs. 1 ;

Gründe:

Die am ... Mai 1987 und ... Oktober 1992 geborenen Klägerinnen sind die Töchter der Beklagten. Sie nehmen die Beklagte auf Zahlung von Kindesunterhalt seit dem 01.04.2002 in Anspruch. Beide Klägerinnen sind noch Schülerinnen ohne eigenes Einkommen.

Die Beklagte beruft sich auf Leistungsunfähigkeit.