OLG Oldenburg - Beschluss vom 22.03.2004
12 WF 141/03
Normen:
FGG § 50 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 391
OLGReport-Oldenburg 2004, 588
Vorinstanzen:
AG Lingen, - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 246/01
AG Lingen, - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 247/01

Umfang der Vergütung eines Verfahrenspflegers

OLG Oldenburg, Beschluss vom 22.03.2004 - Aktenzeichen 12 WF 141/03 - Aktenzeichen 12 WF 142/03

DRsp Nr. 2004/15803

Umfang der Vergütung eines Verfahrenspflegers

»Soweit im Einzelfall kein weitergehender gerichtlicher Auftrag vorliegt, hat ein Verfahrenspfleger keinen Vergütungsanspruch für von ihm entfaltete Aktivitäten, die den ihm vom Gesetz zugewiesenen Aufgabenbereich überschreiten.«

Normenkette:

FGG § 50 ;

Entscheidungsgründe:

Antragsteller ist der Vater der Kinder M... und B..., zu denen er mehrere Jahre keinen Kontakt hatte. Unter dem 28. November 2001 beantragte er eine Umgangsregelung und die Übertragung der elterlichen Sorge auf sich. Der Beschwerdeführer wurde mit Beschlüssen vom 24. Januar 2002 in beiden Verfahren (AG Lingen 21 F 246/01, elterliche Sorge und 21 F 247/01, Umgang) zum Verfahrenspfleger bestellt. Mit Beschluss vom 12. März 2002 ordnete das Gericht die Einholung eines fachpsychologischen Gutachtens an und beauftragte am 28. März 2002 die Diplompsychologin F... als Sachverständige. Das Gutachten wurde am 13. August 2002 erstellt. Nach Anhörung der Kinder und der Sachverständigen werden die Verfahren mit Beschluss vom 21. November 2002 zum Sorgerecht und mit Beschluss vom 13. Januar 2003 zum Umgangsrecht abgeschlossen.