Antragsteller ist der Vater der Kinder M... und B..., zu denen er mehrere Jahre keinen Kontakt hatte. Unter dem 28. November 2001 beantragte er eine Umgangsregelung und die Übertragung der elterlichen Sorge auf sich. Der Beschwerdeführer wurde mit Beschlüssen vom 24. Januar 2002 in beiden Verfahren (AG Lingen 21 F 246/01, elterliche Sorge und 21 F 247/01, Umgang) zum Verfahrenspfleger bestellt. Mit Beschluss vom 12. März 2002 ordnete das Gericht die Einholung eines fachpsychologischen Gutachtens an und beauftragte am 28. März 2002 die Diplompsychologin F... als Sachverständige. Das Gutachten wurde am 13. August 2002 erstellt. Nach Anhörung der Kinder und der Sachverständigen werden die Verfahren mit Beschluss vom 21. November 2002 zum Sorgerecht und mit Beschluss vom 13. Januar 2003 zum Umgangsrecht abgeschlossen.
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