OLG Zweibrücken - Beschluß vom 15.08.2000
3 W 76/00
Normen:
BGB § 670 § 1835 Abs. 1 § 1836 § 1836 a § 1901 Abs. 1 § 1908i ; BVormVG § 1 Abs. 1 S. 3 ; FGG § 56 g Abs. 5 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 2000, 343
OLGReport-Zweibrücken 2000, 531
Vorinstanzen:
LG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 171/00
AG Linz am Rhein, - Vorinstanzaktenzeichen 5 XVII 57/99

Umfang des Auslagenersatzanspruchs des Berufsbetreuers; Erstattung der Umsatzsteuer; Vergütung von Zeitaufwand

OLG Zweibrücken, Beschluß vom 15.08.2000 - Aktenzeichen 3 W 76/00

DRsp Nr. 2000/9251

Umfang des Auslagenersatzanspruchs des Berufsbetreuers; Erstattung der Umsatzsteuer; Vergütung von Zeitaufwand

»1. Der Anspruch des Berufsbetreuers auf Ersatz seiner Auslagen erfasst auch die Umsatzsteuer, die er auf diese Auslagen zu entrichten hat.2. Zu den Voraussetzungen, unter denen der Zeitaufwand für bestimmte Tätigkeiten des Betreuers zu vergüten ist (Fortführung von Senat OLGR 2000, 114 und Senatsbeschluss vom 21. Juni 2000 - 3 W 78/00).«

Normenkette:

BGB § 670 § 1835 Abs. 1 § 1836 § 1836 a § 1901 Abs. 1 § 1908i ; BVormVG § 1 Abs. 1 S. 3 ; FGG § 56 g Abs. 5 ;

Gründe:

I.

Für den Betroffenen ist Betreuung mit den Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmungsrecht und Vermögenssorge angeordnet. Zum Betreuer ist der Beteiligte zu 2) als Berufsbetreuer bestellt. Er hat beantragt, ihm für die Zeit vom 25. Juni 1999 bis zum 31. Dezember 1999 aus der Staatskasse eine Vergütung und Aufwendungsersatz zu bewilligen, die er auf der Grundlage einer Auflistung seiner entfalteten Tätigkeiten und der angefallenen Auslagen auf insgesamt 13.357,12 DM beziffert hat. Dem ist der Beteiligte zu 1) als Vertreter der Staatskasse entgegengetreten. Er hält die geltend gemachten Tätigkeiten zum Teil nicht für vergütungsfähig, weil sie nicht zum Aufgabenbereich der Betreuung zählten oder zeitlich zu umfangreich ausgefallen seien.