OLG Stuttgart - Beschluss vom 24.02.2000
18 UF 83/00
Normen:
ZPO § 652 Abs. 2 ; BGB § 1612a Abs. 3 S. 1 ; RPflG § 11 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2000, 1103
OLGReport-Stuttgart 2000, 225
Vorinstanzen:
AG Hechingen, - Vorinstanzaktenzeichen 11 FH 14/99

Umfang des Beschwerderechts gegen die Titulierung des Kindesunterhalts

OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.02.2000 - Aktenzeichen 18 UF 83/00

DRsp Nr. 2001/7550

Umfang des Beschwerderechts gegen die Titulierung des Kindesunterhalts

»1. Die Beschränkungen der Zulässigkeit der Beschwerde nach § 652 Abs. 2 ZPO gelten auch für das Kind oder seinen Rechtsnachfolger.2. Mit der Beschwerde kann nicht gerügt werden, dass das Familiengericht entgegen § 1612a Abs. 3 S. 1 BGB die Titulierung des Kindesunterhalts im Unterhaltsfestsetzungsbeschluss auf die Vollendung des 18. Lebensjahres begrenzt hat. Dem Antragsteller steht in diesem Fall allerdings die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG offen.«

Normenkette:

ZPO § 652 Abs. 2 ; BGB § 1612a Abs. 3 S. 1 ; RPflG § 11 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

I.

Das antragstellende, minderjährige Kind hat die Umstellung eines statischen Alttitels auf einen dynamischen Titel über einen Unterhaltsbetrag von 115 % der Regelbeträge aus den jeweiligen Altersstufen beantragt. Hinsichtlich der dritten Altersstufe erstrebte es die Festsetzung ab dem 13. Lebensjahr ohne zeitliche Begrenzung. Der Rechtspfleger beim Familiengericht hat den Festsetzungsbeschluss antragsgemäß erlassen, allerdings mit einer zeitlichen Begrenzung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Gegen diese zeitliche Begrenzung wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde.

II.