OLG Hamm - Beschluss vom 17.01.2006
1 UF 140/05
Normen:
FGG § 29a Abs. 1 S. 1; FGG § 29a Abs. 4 S. 1; ZPO § 321a;
Vorinstanzen:
AG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 341 F 877/03

Umfang des rechtlichen Gehörs im FGG-Verfahren; Zulässigkeit einer Gehörsrüge

OLG Hamm, Beschluss vom 17.01.2006 - Aktenzeichen 1 UF 140/05

DRsp Nr. 2009/22234

Umfang des rechtlichen Gehörs im FGG -Verfahren; Zulässigkeit einer Gehörsrüge

1. Das rechtliche Gehör in dem in der freiwilligen Gerichtsbarkeit gewährleisteten Rahmen verlangt, dann den Parteien Gelegenheit gegeben wird, sich zu sämtlichen entscheidungserheblichen Fragen zu äußern und dass das Gericht das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht. 2. Eine Gehörsrüge muss sich daher zu verhalten, dass und gegebenenfalls zu welchem Punkt eine Partei keine Gelegenheit hatte, sich zu äußern. 3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet grundsätzlich keinen Anspruch auf persönliche Anhörung. Das gilt auch im Sorgeverfahren.

Tenor:

Die Gehörsrüge der Antragstellerin wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

FGG § 29a Abs. 1 S. 1; FGG § 29a Abs. 4 S. 1; ZPO § 321a;

Gründe:

Die Rüge war gem. § 29 a Abs. 4 S. 1 FGG als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht in der gesetzlichen Form erhoben ist.