OLG Brandenburg - Beschluss vom 03.03.2016
9 UF 184/13
Normen:
VersAusglG § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Bad Liebenwerda, vom 16.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 66/13

Umfang des VersorgungsausgleichsKorrektur materiell-rechtlicher Unrichtigkeiten aufgrund der falschen Anerkennung von Beitragszeiten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.03.2016 - Aktenzeichen 9 UF 184/13

DRsp Nr. 2016/4924

Umfang des Versorgungsausgleichs Korrektur materiell-rechtlicher Unrichtigkeiten aufgrund der falschen Anerkennung von Beitragszeiten

1. Der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich ist auf diejenigen Anrechte zu beschränken, die die Beteiligten bei materiell-rechtlicher Feststellung der rentenversicherungsrelevanten Tatbestände in der Ehezeit erworben haben. 2. Sind Beitragszeiten zu Unrecht festgestellt worden, so ist diese Unrichtigkeit zu berichtigen, wenn die erneute Überprüfung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in einem Rechtsmittelverfahren eröffnet wird.

I. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 16. Oktober 2013 - Az. 21 F 66/13 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung ... (Versicherungskonto Nr. ...) zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 1,2579 Entgeltpunkten auf deren Versicherungskonto Nr. ... bei der Deutschen Rentenversicherung ..., bezogen auf das Ende der Ehezeit am 28. Februar 2002, übertragen.