OLG Nürnberg - Beschluss vom 11.06.2001
7 UF 201/01
Normen:
BGB § 1684 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 413
MDR 2001, 1356
OLGR-Nürnberg 2001, 363
OLGReport-Nürnberg 2001, 363
Vorinstanzen:
AG Neustadt/Aisch - 2 F 489/00 ,

Umgang mit dem Kind - Antrag auf Verpflichtung des anderen Elterteils - Kindeswohl

OLG Nürnberg, Beschluss vom 11.06.2001 - Aktenzeichen 7 UF 201/01

DRsp Nr. 2001/13763

Umgang mit dem Kind - Antrag auf Verpflichtung des anderen Elterteils - Kindeswohl

»Einem Antrag des Sorgeberechtigten, den anderen Elternteil gegen dessen ausdrücklichen Willen zum persönlichen Umgang mit einem gemeinsamen Kind zu verpflichten, ist nicht stattzugeben, wenn ein solcher Umgang nicht dem Interesse des Kindes dienen würde.«

Normenkette:

BGB § 1684 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller, der jugoslawischer Staatsangehöriger ist, und die Antragsgegnerin, welche die kubanische Staatsangehörigkeit besitzt, heirateten am 24. Oktober 1995 in Deutschland. Aus ihrer Ehe stammt das am 07. Dezember 1995 geborene Kind B . Im Oktober 1999 trennten sich die Parteien. B blieb bei der Mutter.