OLG Hamm - Beschluss vom 03.08.1999
3 WF 259/99
Normen:
BGB § 1684 Abs. 3, 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 1108
Vorinstanzen:
AG Lüdinghausen, vom 31.05.1999

Umgangrecht des Kindes - Einschränkungen - Kindeswohl - Konflikte zwischen Eltern und Pflegeeltern - familienpsychologisches Gutachten - Verlägerung des Ausschlusses

OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.1999 - Aktenzeichen 3 WF 259/99

DRsp Nr. 2001/3619

Umgangrecht des Kindes - Einschränkungen - Kindeswohl - Konflikte zwischen Eltern und Pflegeeltern - familienpsychologisches Gutachten - Verlägerung des Ausschlusses

1. Nach § 1684 Abs. 3, 4 BGB kann das Familiengericht über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung näher regeln sowie dieses einschränken, soweit es zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Einschränkung des Umgangsrechts für längere Zeit oder auf Dauer darf nur erfolgen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. 2. Besteht zwischen den leiblichen Eltern und den Pflegeeltern ein erhebliches Konfliktpotenzial, das der Entwicklung der erforderlichen vertrauensvollen Beziehungen des Kindes zu seinen Pflegeeltern entgegensteht, dann ist es sachgerecht, ein familienpsychologisches Gutachten mit dem Ziel einzuholen, ob durch geeignete Auflagen beziehungsweise eine entsprechende Gestaltung der Besuchskontakte eine hinreichende Dämpfung der Konflikte erreicht werden kann oder ob zum Wohl des Kindes ein gänzliches Ausschluss des Umgangsrechts für einen gewissen Zeitraum erfolgen muss, und gleichzeitig im Wege der einstweiligen Anordnung das Umgangsrecht zwischen dem Kind und seinen leiblichen Eltern für einen begrenzten Zeitraum (hier: drei Monate) auszuschließen.