Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Das Amtsgericht hat die Erfolgsaussicht des auf Einräumung eines Umgangsrechtes gerichteten Antrages des Antragstellers mit Rücksicht darauf verneint, dass sich dieser nach Ermittlungen der Staatsanwaltschaft B. des sexuellen Missbrauchs gegenüber seinen Kindern schuldig gemacht habe.
Ob der Verdacht eines sexuellen Missbrauchs einen völligen Abbruch des Umgangsrechtes rechtfertigt, hängt von der Intensität des Tatverdachtes ab. Wenn es aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse durchaus möglich erscheint, dass ein sexueller Missbrauch begangen wurde, ist eine Einschränkung des Umgangs bis hin zum Ausschluss grundsätzlich geboten (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht FamRZ 2002, 621, OLG Bamberg FamRZ 1994, 719).
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