OLG Brandenburg - Beschluss vom 14.08.2001
9 WF 137/01
Normen:
FGG § 12 ; ZPO § 42 Abs. 2 ; ZPO § 621a Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 621
MDR 2001, 1413
NJW-RR 2002, 435
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, - Vorinstanzaktenzeichen 33 F 62/01

Beiziehung der strafrechtlichen Ermittlungsakte bei Verdacht des sexuellen Mißbrauchs zur Bestimmung des Umgangsrechts

OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.08.2001 - Aktenzeichen 9 WF 137/01

DRsp Nr. 2002/22

Beiziehung der strafrechtlichen Ermittlungsakte bei Verdacht des sexuellen Mißbrauchs zur Bestimmung des Umgangsrechts

1. Ein eine Ablehnung des Richters objektiv rechtfertigender Grund ist nicht darin zu sehen, dass das Gericht eine Verurteilungsprognose aus der strafrechtlichen Ermittlungsakte betreffend den Antragsgegner zu prüfen beabsichtigt, ohne dass der Antragsgegner bzw. dessen Prozessbevollmächtigter bislang Kenntnis vom Inhalt dieser Ermittlungsakte hat.2. Für das Umgangsrecht ist von Bedeutung, ob die Gefahr des sexuellen Mißbrauchs besteht. Zwar trägt der bloße Verdacht des sexuellen Mißbrauchs für sich alleine betrachtet einen völligen Abbruch des Umgangsrechts nicht. Für eine erforderliche Prüfung und Abwägung kann das Gericht sich Kenntnis von dem Stand eines Ermittlungsverfahrens verschaffen und insoweit Ermittlungsakten beiziehen, um hieraus eine Prognose hinsichtlich der Qualität des Verdachtes eines sexuellen Mißbrauches erstellen zu können.

Normenkette:

FGG § 12 ; ZPO § 42 Abs. 2 ; ZPO § 621a Abs. 1 Satz 1 ;

Gründe:

Das gemäß §§ 42 ff ZPO zulässige Ablehnungsgesuch bleibt in der Sache ohne Erfolg.