OLG Celle - Beschluss vom 18.05.2004
21 UF 67/04
Normen:
BGB § 1592 Nr. 2 § 1685 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 126
Vorinstanzen:
AG Neustadt am Rübenberge, vom 16.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 38 F 266/03

Umgangsrecht der biologischen Großmutter

OLG Celle, Beschluss vom 18.05.2004 - Aktenzeichen 21 UF 67/04

DRsp Nr. 2006/7610

Umgangsrecht der "biologischen" Großmutter

Der sog. "biologischen" Großmutter steht kein Umgangsrecht mit dem Kind der früheren Lebensgefährtin ihres Sohnes zu, wenn dieses nunmehr zusammen mit seiner Mutter und seinem "gesetzlichen" Vater in einer Familie lebt.

Normenkette:

BGB § 1592 Nr. 2 § 1685 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie als vermeintlich leibliche Großmutter (väterlicherseits) die Regelung des Umgangsrechts mit dem heute dreijährigen Kind D. G., der Tochter der früheren Lebensgefährtin ihres Sohnes Sascha Sauer, erstrebt, ist nicht begründet.

Der Antragstellerin steht kein Umgangsrecht mit dem Kind D., welches mit ihrer Mutter und ihrem gesetzlichen Vater (§ 1592 Abs. 2 BGB) D. H. - dem jetzigen Lebensgefährten ihrer Mutter - in häuslicher Gemeinschaft lebt, zu.