Die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie als vermeintlich leibliche Großmutter (väterlicherseits) die Regelung des Umgangsrechts mit dem heute dreijährigen Kind D. G., der Tochter der früheren Lebensgefährtin ihres Sohnes Sascha Sauer, erstrebt, ist nicht begründet.
Der Antragstellerin steht kein Umgangsrecht mit dem Kind D., welches mit ihrer Mutter und ihrem gesetzlichen Vater (§ 1592 Abs. 2 BGB) D. H. - dem jetzigen Lebensgefährten ihrer Mutter - in häuslicher Gemeinschaft lebt, zu.
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