Umgangsrecht der leiblichen Mutter, die das Kind zur Adoption freigegeben hat
SchlHOLG, Beschluss vom 30.01.2004 - Aktenzeichen 10 UF 199/03
DRsp Nr. 2004/19918
Umgangsrecht der leiblichen Mutter, die das Kind zur Adoption freigegeben hat
1. Eine leibliche Mutter, deren Kinder rechtskräftig aufgrund ihrer Freigabeerklärung und durch Adoptiveltern adoptiert wurden, gehört nicht zum umgangsberechtigten Personenkreis nach § 1685 Abs. 2BGB.2. Die Einbeziehung einer Person in das Umgangsrecht gem. § 1685 Abs. 2BGB setzt voraus, dass das Kind mit ihr längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat. Hiervon ist bei einer Betreuung durch die leibliche Mutter über 19 Tage nach der Geburt bis zur Freigabe zur Adoption nicht auszugehen.