SchlHOLG - Beschluss vom 30.01.2004
10 UF 199/03
Normen:
GG Art. 6 Abs. 1 ; BGB § 1685 Abs. 2 § 1686 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 1057

Umgangsrecht der leiblichen Mutter, die das Kind zur Adoption freigegeben hat

SchlHOLG, Beschluss vom 30.01.2004 - Aktenzeichen 10 UF 199/03

DRsp Nr. 2004/19918

Umgangsrecht der leiblichen Mutter, die das Kind zur Adoption freigegeben hat

1. Eine leibliche Mutter, deren Kinder rechtskräftig aufgrund ihrer Freigabeerklärung und durch Adoptiveltern adoptiert wurden, gehört nicht zum umgangsberechtigten Personenkreis nach § 1685 Abs. 2 BGB. 2. Die Einbeziehung einer Person in das Umgangsrecht gem. § 1685 Abs. 2 BGB setzt voraus, dass das Kind mit ihr längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat. Hiervon ist bei einer Betreuung durch die leibliche Mutter über 19 Tage nach der Geburt bis zur Freigabe zur Adoption nicht auszugehen.

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 1 ; BGB § 1685 Abs. 2 § 1686 ;
Fundstellen
FamRZ 2004, 1057