II. Die Parteien werden auf Folgendes hingewiesen:
Ein Kind hat grundsätzlich das Recht auf Umgang mit seinem leiblichen Vater (§ 1684 Abs. 1 BGB); dieser seinerseits ist zum Umgang mit seinem Kind verpflichtet.
Das verkennt der Antragsgegner, wenn er meint, allein mit der Zahlung von Kindesunterhalt seinen Vaterpflichten hinreichend nachzukommen. Der Gesetzgeber geht - zu Recht - davon aus, dass ein Kind für eine gesunde Entwicklung beide Elternteile benötigt. Dies gilt insbesondere auch in der kindlichen Identifikationsphase.
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners schützt Artikel 6 des Grundgesetzes nicht nur die Ehe. Vielmehr schränkt dessen Absatz 5 die Institutsgarantie der Ehe ein und gewährt dem Recht der Abstimmung - auch nicht ehelicher Kinder - den Vorrang.
Soweit der Antragsgegner einwendet, er habe keine Beziehung zu seinem Kind und wolle eine solche auch nicht aufbauen, steht dies dem Umgangsrecht des Kindes nicht entgegen und verkennt zudem die Umgangspflicht des Vaters. Sinn und Zweck der Umgangsregelung ist es gerade, eine solche herzustellen.
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