OLG Köln - Beschluss vom 17.07.2006
16 Wx 142/06
Normen:
FGG § 70f Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2007, 148
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 13.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 208/06
AG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 38 XVII Sch 1450

Umschreibung des Einrichtungstyps in Unterbringungsentscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 17.07.2006 - Aktenzeichen 16 Wx 142/06

DRsp Nr. 2007/125

Umschreibung des Einrichtungstyps in Unterbringungsentscheidung

»Die Entscheidung, durch die eine Unterbringungsmaßnahme getroffen wird, muß die Art der Unterbringung bezeichnen, indem der Typ der Einrichtung (wie Heim für gerontopsychiatrische veränderte Bewohner, für Alkoholkranke o. a.) näher umschrieben wird.«

Normenkette:

FGG § 70f Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache insoweit Erfolg, als die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Verfahren an das Landgericht zurück zu verweisen ist.

Die Beschwerdeentscheidung hält einer rechtlichen Überprüfung nicht in vollem Umfang stand.