Gründe:
Die gemäß § 621 e ZPO zulässige - insbesondere frist- und formgerecht eingelegte - befristete Beschwerde der Antragstellerin ist nur zu einem geringen Teil begründet, nämlich soweit sie eine Erhöhung der erstinstanzlich zuerkannten Ausgleichsrente von 56,57 DM auf 111,86 DM begehrt. Unbegründet ist die Beschwerde dagegen, soweit sie darüber hinaus eine Erhöhung der Ausgleichsrente auf insgesamt 371,77 DM monatlich begehrt.