OLG Köln - Beschluß vom 10.11.1999
25 UF 113/99
Normen:
BGB § 1587 Abs. 2, § 1587a Abs. 3 Nr. 2 ; BarwertVO § 5 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2001, 222
Vorinstanzen:
AG Leverkusen, vom 12.04.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 414/98

Umwertung eines statischen Versorgungsanrechts in eine dynamische Rentenanwartschaft

OLG Köln, Beschluß vom 10.11.1999 - Aktenzeichen 25 UF 113/99

DRsp Nr. 2000/3520

Umwertung eines statischen Versorgungsanrechts in eine dynamische Rentenanwartschaft

1. Aus der Entstehungsgeschichte des § 5 BarwertVO folgt, dass es für die Beurteilung des Vorliegens einer bereits laufenden Versorgung grundsätzlich auf das Ehezeitende ankommt.2. Lag am Ende der Ehezeit nicht eine bereits laufende Versorgung vor, so sind für die Umwertung eines statischen Versorgungsanrechts in eine dynamische Rentenanwartschaft die Kapitalisierungsfaktoren der Tabelle 1 bzw. der Tabelle 4 der BarwertVO heranzuziehen.3. Maßgeblich ist nach § 1587 a Abs. 3 BGB, ob der Wert der betrieblichen Versorgungsrechte tatsächlich in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie derjenige der gesetzlichen Renten- oder Beamtenversorgung (dann Tabelle 4 der BarwertVO). Ist dies nicht der Fall, kommt Tabelle 1 der BarwertVO bei der Umrechnung zur Anwendung.

Normenkette:

BGB § 1587 Abs. 2, § 1587a Abs. 3 Nr. 2 ; BarwertVO § 5 ;

Gründe:

Die gemäß § 621 e ZPO zulässige - insbesondere frist- und formgerecht eingelegte - befristete Beschwerde der Antragstellerin ist nur zu einem geringen Teil begründet, nämlich soweit sie eine Erhöhung der erstinstanzlich zuerkannten Ausgleichsrente von 56,57 DM auf 111,86 DM begehrt. Unbegründet ist die Beschwerde dagegen, soweit sie darüber hinaus eine Erhöhung der Ausgleichsrente auf insgesamt 371,77 DM monatlich begehrt.