Das Amtsgericht Mannheim hat mit Beschluss vom 13. November 2003 - 2B F 304/03 - den Ehescheidungsantrag des Antragstellers nach dessen Zustellung an die Antragsgegnerin und Anhörung der Parteien auf Antrag des Antragstellers an das Amtsgericht Heidelberg verwiesen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht Heidelberg es abgelehnt, die Sache an das Amtsgericht Mannheim zurückzuverweisen, förmlich beschlossen: "Das Amtsgericht Heidelberg erklärt sich für örtlich zuständig".
Die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist unzulässig.
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