OLG Karlsruhe - Beschluss vom 02.09.2004
16 WF 106/04
Normen:
ZPO § 36 Nr. 6 ; ZPO § 281 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 380
MDR 2005, 290
OLGReport-Karlsruhe 2004, 510
Vorinstanzen:
AG Heidelberg, vom 02.07.2004

Unanfechtbarkeit einer den Rechtsstreit an das verweisende Gericht zurückzuweisenden ablehnenden Entscheidung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 02.09.2004 - Aktenzeichen 16 WF 106/04

DRsp Nr. 2004/17807

Unanfechtbarkeit einer den Rechtsstreit an das verweisende Gericht zurückzuweisenden ablehnenden Entscheidung

»Lehnt das aufnehmende Gericht den Antrag einer Partei ab, den Rechtsstreit an das verweisende Gericht zurückzuverweisen, ist diese Entscheidung unanfechtbar.«

Normenkette:

ZPO § 36 Nr. 6 ; ZPO § 281 Abs. 2 S. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Das Amtsgericht Mannheim hat mit Beschluss vom 13. November 2003 - 2B F 304/03 - den Ehescheidungsantrag des Antragstellers nach dessen Zustellung an die Antragsgegnerin und Anhörung der Parteien auf Antrag des Antragstellers an das Amtsgericht Heidelberg verwiesen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht Heidelberg es abgelehnt, die Sache an das Amtsgericht Mannheim zurückzuverweisen, förmlich beschlossen: "Das Amtsgericht Heidelberg erklärt sich für örtlich zuständig".

Die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist unzulässig.