OLG Karlsruhe - Beschluss vom 28.03.2003
1 W 10/03
Normen:
ZPO § 2 ; ZPO § 3 ; ZPO § 281 ; ZPO § 513 Abs. 2 ; ZPO § 850f Abs. 2 ; GKG § 11 Abs. 2 ; GKG § 24 ; GKG § 25 Abs. 3 ; GKG § 25 Abs. 4 ;
Fundstellen:
AGS 2003, 550
FamRZ 2003, 1848
MDR 2003, 1071
OLGReport-Karlsruhe 2003, 276
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, vom 07.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 47/03

Unanfechtbarkeit eines Zuständigkeitsstreitwertes durch sofortige Beschwerde im Gegensatz zum Gebürenstreitwert

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.03.2003 - Aktenzeichen 1 W 10/03

DRsp Nr. 2003/8541

Unanfechtbarkeit eines Zuständigkeitsstreitwertes durch sofortige Beschwerde im Gegensatz zum Gebürenstreitwert

»1. Anders als eine Gebührenstreitwertfestsetzung kann eine zur Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit erfolgte Streitwertfestsetzung nicht gesondert mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. 2. Daran hat die Neugestaltung des Beschwerde- und des Berufungsrechts durch das Zivilprozessreformgesetz nichts geändert, auch wenn nunmehr gemäß § 513 Abs. 2 ZPO die Berufung nicht darauf gestützt werden kann, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.«

Normenkette:

ZPO § 2 ; ZPO § 3 ; ZPO § 281 ; ZPO § 513 Abs. 2 ; ZPO § 850f Abs. 2 ; GKG § 11 Abs. 2 ; GKG § 24 ; GKG § 25 Abs. 3 ; GKG § 25 Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin hat beim Landgericht Heidelberg zur Vorbereitung eines Antrags nach § 850 f Abs. 2 ZPO Klage eingereicht mit dem Antrag festzustellen, dass ihre in einem Vollstreckungsbescheid rechtskräftig titulierten Ansprüche gegen den Beklagten auf vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen beruhen (vgl. dazu BGHZ 109, 275).