I.
Die Klägerin hat beim Landgericht Heidelberg zur Vorbereitung eines Antrags nach § 850 f Abs. 2 ZPO Klage eingereicht mit dem Antrag festzustellen, dass ihre in einem Vollstreckungsbescheid rechtskräftig titulierten Ansprüche gegen den Beklagten auf vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen beruhen (vgl. dazu BGHZ 109,
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